Allgemeine Geschäftsbedingungen
INTO X
(haftungsbeschränkt)
- Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der INTO X UG (haftungsbeschränkt), Konrad-Adenauer-Allee 17, 86150 Augsburg, – nachfolgend „INTO X“ genannt – gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB – nachfolgend „Auftraggeber:in“ genannt – .
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber:in, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- Vertragsabschluss und -inhalt
2.1. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggeber:in erkennt INTO X nur an, wenn INTO X ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
2.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber:in (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. die Bestätigung durch INTO X in Textform maßgebend.
2.3. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann INTO X diese innerhalb von zwei Wochen in Textform annehmen.
2.4. Im Falle einer mündlichen Einigung bestätigt INTO X den Inhalt der Einigung innerhalb von fünf Werktagen (Montag bis Freitag) in Textform. Der Inhalt der Bestätigung gilt als Vertragsinhalt, wenn und soweit der Auftraggeber:in nicht innerhalb von fünf Werktagen (Montag bis Freitag) ab Zugang in Textform widerspricht. Der Vertrag kommt frühestens im Zeitpunkt der Bestätigung durch INTO X zustande.
- Vertragsdauer, Kündigung
3.1. Ein Vertrag über eine laufend zu erbringende Leistung (z.B. Social-Media-Betreuung, Social-Media-Werbeanzeigen, Social-Media-Beratung, Erstellung von Creatives für Anzeigen, Community-Management) wird für eine bestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. Bei einer Vertragslaufzeit von drei Monaten oder weniger, kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Vertragsende gekündigt werden. Wenn der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3.2. Ein Vertrag über eine nicht laufend zu erbringende Leistung (z.B. Strategieentwicklung, Social-Media-Styleguide, Website-Erstellung, Workshop, Content-Erstellung, Fotoshooting, Speaker-Tätigkeit) ist nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar.
3.3. Jede Kündigung bedarf der Textform.
- Vertragsdurchführung, Mitwirkungspflichten des Auftraggeber:in
4.1. Grundlage für die Arbeit von INTO X und Vertragsbestandteil sind neben diesen AGB das vom Kunden angenommene Angebot.
4.2. Wenn INTO X einen Entwurf oder eine Endversion an den Auftraggeber:in übersendet, gilt diese als freigegeben, wenn der Auftraggeber:in nicht in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung widerspricht.
4.3. Bei einem Vertrag über eine laufend zu erbringende Leistung ergeben sich Leistungsumfang und Ablauf aus dem Angebot, wenn und soweit sich diese nicht aus der Natur der Leistung ergeben.
4.4. Projekte im Bereich Media-Planung besorgt INTO X nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. INTO X schuldet keinen bestimmten werblichen Erfolg.
4.5. Der Auftraggeber:in ist während der Vertragsdauer zur angemessenen Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet. Zur angemessenen Mitwirkung zählt insbesondere die unentgeltliche Überlassung aller Daten, Inhalte und Informationen, die für die Tätigkeit von INTO X erforderlich sind. Sollte der Auftraggeber:in seinen Pflichten nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, ist INTO X nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber:in den angefallenen Mehraufwand und die bereits eingeplante Zeit und Belegung der Ressourcen auf Basis des standardmäßigen Projektmanagement-Stundensatzes von 135,00 € abzurechnen. Der Auftraggeber:in ist zum Nachweis eines geringeren Aufwands berechtigt.
4.6. Der Auftraggeber:in erteilt Aufträge im Zusammenhang mit dem Vertrag an andere Agenturen oder Dienstleister (nachfolgend „Drittanbieter“) nur im Einvernehmen mit INTO X. Anderenfalls ist INTO X nicht verpflichtet, Leistungen von Drittanbieter im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden oder Drittanbietern Informationen oder Leistungen zur Verfügung zu stellen.
4.7. Der Auftraggeber:in ist verpflichtet, die durch INTO X erbrachten Entwürfe oder Endversionen jeweils sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Wenn diese den Anforderungen entsprechen, ist der Auftraggeber:in verpflichtet, diese jeweils schnellstmöglich durch Erklärung in Textform freizugeben. Für die Fiktion der Freigabe gilt Ziff. 4.2.
4.8. Die für ein Projekt jeweils maßgeblichen Termine und Meilensteine für die Leistungen von INTO X und Auftraggeber:in werden zwischen den Parteien verbindlich vereinbart, insbesondere im Projekt-Tool asana, wobei die termin- oder fristgerechte Leistung für den Auftraggeber:in nicht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentlich ist (kein relatives oder absolutes Fixgeschäft).
4.9. Ereignisse höherer Gewalt oder eine bis zu sechs Wochen dauernde Arbeitsunfähigkeit der bei INTO X für das Projekt zuständigen Person berechtigen INTO X nach unverzüglicher Information des Auftraggeber:in, die maßgeblichen Termine und Meilensteine zeitlich um die Dauer der entstehenden Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von bis zu einer Woche zu verschieben. Ansprüche des Auftraggeber:in gegen INTO X entstehen daraus nicht.
4.10. Ist im Rahmen des Projektfortschrittes festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird INTO X den Auftraggeber:in darüber unverzüglich informieren.
4.11. Im Rahmen jedes Auftrags besteht für INTO X künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.12. Der Auftraggeber:in kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs mit INTO X vereinbaren. Ohne eine entsprechende Vereinbarung in Textform bleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung.
4.13. INTO X ist berechtigt, freie Mitarbeitende oder andere Dritte zur Vertragserfüllung einzusetzen. Diese sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von INTO X.
- Urheber- und Nutzungsrechte, Referenzen
5.1. Die im Rahmen des Vertrags durch INTO X erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei INTO X. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
5.2. Der Auftraggeber:in erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vereinbarte Dauer und im vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von INTO X im Rahmen des Vertrags gefertigten Arbeiten. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, und gilt für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
5.3. Nach Beendigung des Vertrages verbleiben alle Urheberrechte bei INTO X.
5.4. Nutzungsrechte an Arbeiten, die noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei INTO X.
5.5. INTO X darf die von ihm entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren, wenn und soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.6. INTO X hat Anspruch auf Nennung seines Namens als Urheber in Form eines Vermerks auf jeder von ihm erstellten Webseite. Er darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Auftraggeber:in ist nicht berechtigt, ihn ohne Zustimmung von INTO X zu entfernen.
5.7. INTO X darf den Auftraggeber:in auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenz nennen und die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber:in kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen oder es besteht eine anderweitige Vereinbarung.
5.8. Die Arbeiten von INTO X dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.
5.9. Bei Zuwiderhandlung gegen den vorstehenden Abs. 5.8 steht INTO X ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
5.10. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von INTO X in Textform.
5.11. Über den Umfang der Nutzung sowie Publikation der Werke steht INTO X gegen den Auftraggeber:in ein Auskunftsanspruch zu.
5.12. Vorschläge, Mitarbeit oder Mitwirkung des Auftraggeber:in und/oder seiner Mitarbeitenden haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen keine Miturheberschaft an den entwickelten und erstellten Werken, Entwürfen oder Arbeiten.
5.13. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber:in abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei INTO X. Nutzt der Auftraggeber:in solche Werke oder angefertigte Entwürfe außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages, so ist eine gesonderte Vergütungsabrede zu treffen. Die Vergütung richtet sich nach dem Honorar von INTO X.
5.14. Alle Entwürfe, Skizzen, Produktionsdaten, Arbeitsunterlagen, elektronische Daten, Aufzeichnungen etc., die von INTO X angefertigt werden, verbleiben bei INTO X. Der Auftraggeber:in ist nicht berechtigt, diese herauszuverlangen.
- Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung
6.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch INTO X aufgrund des Vertrags erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen trägt der Auftraggeber:in. Das gilt insbesondere für Verstöße gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der Werberechtsgesetze. Die INTO X ist jedoch verpflichtet, auf mögliche rechtliche Risiken hinzuweisen, wenn und soweit ihr diese bekannt werden. Die Vorschriften des Rechtsdienstleitungsgesetzes bleiben unberührt. Der Auftraggeber:in stellt INTO X von Ansprüchen Dritter frei, wenn INTO X auf Wunsch des Auftraggeber:in gehandelt hat.
6.2. Der Auftraggeber:in haftet für die in seinen Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggeber:in.
6.3. Der Auftraggeber:in garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt INTO X von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
6.4. INTO X haftet nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- und/oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrags entwickelten Ergebnisse.
6.5. Die Haftung von INTO X ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht
- bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch INTO X oder seine Erfüllungsgehilfen;
- wenn INTO X eine bestimmte Eigenschaft zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
- bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen;
- soweit der Schaden auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber:in daher vertraut („Kardinalpflichten“), beruht.
6.6. Bei Media-Leistungen ist INTO X berechtigt, dem Auftraggeber:in Fremdkosten in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet INTO X nicht.
6.7. Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von INTO X.
6.8. Die Haftung von INTO X wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag, der sich aus dem jeweiligen Angebot ergibt.
6.9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber:in oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Geheimhaltungspflicht der Agentur
7.1. INTO X ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeitenden als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7.2. Alle Daten, Unterlagen und Informationen, die der Auftraggeber:in INTO X zur Verfügung stellt, werden nach Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Wahl des Auftraggeber:in archiviert, vernichtet oder an diesen zurückgegeben.
- Vergütung, Mehraufwendungen, Auslagen
8.1. Der Auftraggeber:in verpflichtet sich, nach Rechnungsstellung 50 % der vereinbarten Vergütung vor Beginn der Tätigkeit durch INTO X zu zahlen. Erstreckt sich die Leistung von INTO X über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, so kann INTO X Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen verlangen. Die Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber:in nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage für INTO X verfügbar sein. Im Falle der ganzen oder teilweisen Nichtausführung des Vertrags durch INTO X aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggeber:in trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist INTO X berechtigt, die restliche Vergütung sofort in Rechnung zu stellen.
8.2. Bei laufend zu erbringenden Leistungen ist INTO X berechtigt, Vorschüsse vor Erbringung von Teilleistungen zu verlangen.
8.3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
8.4. Für Mehraufwendungen, die über die von INTO X geschuldeten Leistungen hinausgehen, vereinbaren die Parteien einen Projektmanagementstundensatz von 135,00 €, einen Beratungsstundensatz von 160,00 € und einen Entwicklungs- und UX-Designstundensatz von 200,00 €.
8.5. Als vergütungspflichtige Mehraufwendungen gelten insbesondere Aufwendungen durch INTO X,
- weil der Auftraggeber:in Fristen für Feedbacks oder Bereitstellung von Materialien nicht einhält oder
- weil nach Freigabe eines Entwurfs oder einer Endversion auf Wunsch des Auftraggeber:in Änderungen vorgenommen werden, die sich auf bereits freigegebene Leistungen beziehen.
8.6. Etwaige Fahrtzeiten werden mit einem Stundensatz in Höhe von 135,00 € berechnet.
8.7. Auslagen werden nach Anfall abgerechnet, Fahrtkosten mit 0,50 € pro Kilometer bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs.
8.8. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen (z.B. bei außerordentlicher Kündigung) und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, ersetzt der Auftraggeber:in INTO X alle angefallenen Kosten und stellt INTO X insoweit von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.
8.9. INTO X kann Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggeber:in bei der Media-Schaltung berücksichtigen und diese an den Auftraggeber:in weitergeben oder zur Abdeckung von Leistungen von INTO X im Rahmen dieses Vertrags nutzen.
8.10. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
8.11. Forderungen werden jeweils 14 Tage nach Zugang einer Rechnung fällig.
8.12. Im Falle des Verzugs besteht Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Das Recht zur Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
- Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialabgabe
9.1. Der Auftraggeber:in verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von INTO X verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese Auslagen zu erstatten.
9.2. Dem Auftraggeber:in ist bekannt, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich grundsätzlich eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber:in zuständig und verantwortlich. Tritt INTO X wegen dieser Abgabe in Vorleistungen, ist der Auftraggeber:in verpflichtet, diese zu erstatten.
- Streitigkeiten
10.1. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit zunächst miteinander Verhandlungen aufzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Im Falle der Nichteinigung innerhalb von 30 Tagen ist auf Antrag einer Partei ein außergerichtlicher Einigungsversuch im Wege der Mediation nach den Bestimmungen des IHK MediationsZentrums der Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern zu unternehmen. Sofern innerhalb von weiteren 60 Tagen keine Einigung im Wege der Mediation erfolgt, kann jede Partei ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK für München und Oberbayern einleiten. Die Parteien schließen insoweit den ordentlichen Rechtsweg aus.
10.2. Die Parteien teilen die für das Verfahren nach Abs. 1 entstehenden Kosten, wenn und soweit einvernehmlich keine andere Kostenregelung getroffen wird.
10.3. Gerichtliche Eilentscheidungen bleiben zulässig.
- Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
11.1. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Ansprüche gemäß § 812 BGB bleiben unberührt.
11.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber:in nur geltend machen, wenn er aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
- Schlussbestimmungen, Rechtswahl, Gerichtsstand
12.1. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der auf dieses verweisende Normen des internationalen Privatrechts.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Augsburg.
12.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung sind die Parteien gehalten, eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer planwidrigen Regelungslücke.
Augsburg, den 14. März 2024